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Neue Urteile im IT Recht im August 2014
Als Online Händler muss man sich regelmäßig über neue Urteile oder gesetzliche Änderungen informieren, um nicht in vermeidbare Rechtsfallen zu tappen. Die wichtigsten Urteile für eShop Betreiber im August haben wir einmal für Sie zusammen getragen.
BGH Urteil zum Thema rechtliche Selbstverständlichkeiten
Der Bundesgerichtshof entschied über die Zulässigkeit von Werbeaussagen, die dem Kunden rein rechtlich in jedem Fall zustehen, die der Online Händler aber als eigene Besonderheit bewirbt. Wettbewerbsrechtlich ist dies nicht gestattet. Unter die Lupe genommen wurden Aussagen zur 14 tägigen Geld zurück Garantie und zum Versand, von im Internet bestellter Ware auf Risiko des Unternehmers. Diese Aussagen sind dann wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn sie nicht über das tatsächlich zustehende Recht hinausgehen, was bei diesen beiden Aussagen der Fall ist, da diese Zusicherungen dem Kunden sowieso zustehen. EShop Betreiber dürfen aber Werbeaussagen dahingehend treffen, dass sie ihren Kunden selbstverständlich die gesetzlich zustehenden Rechte zuteil werden lassen. Dies ist keine unzulässige Werbung mit rechtlichen Selbstverständlichkeiten.
Tägliche Kontrolle des Spam Ordners
EShop Betreiber sollten darauf achten, auch den Spam Ordner ihrer gegenüber Kunden herausgegebenen E-Mail Adresse täglich zu kontrollieren. Da auch im Spam Ordner sehr leicht geschäftliche Korrespondenz landen kann, ist der EShop Betreiber in der Pflicht, dies zu überprüfen. Ein Gericht stellte in einem im August veröffentlichten Urteil fest, dass der Online Händler sein E-Mail Konto samt Spam Ordner täglich kontrollieren muss, da sich Widerrufserklärungen oder andere dringende Anfragen dort hin verirrt haben könnten.
Vorsicht bei Google Shopping
Auch weiterhin besteht bei der Nutzung des Werbekanals Google Shopping eine ernst zu nehmende Gefahr für EShop Betreiber abgemahnt zu werden. Dies bestätigte eine weitere Entscheidung des Landgerichts Köln. Der Grund dafür ist, dass Google Shopping die entstehenden Versandkosten nicht für den Kunden auf den ersten Blick erkennbar, ausweist.